17. Mai 2012
 

Familie

Wenn die Eltern altern ...

... stellen sich die Kinder oft einer heiklen Aufgabe: Sie pflegen und betreuen – nebenberuflich

Mit Kollegen darüber scherzen, was sich zwischen Brei und Lätzchen alles so tut? Kein Problem, solange es um schnuckeligen Nachwuchs geht. Sind es aber die eigenen Eltern, die gefüttert werden müssen, verschlägt es vielen die Sprache. Dabei ist es höchste Zeit, über dieses Thema offen zu reden – auch in den Betrieben.

Auszeit für die Pflege

Es ist ein teurer Notnagel: Schon seit Juli 2008 können Beschäftigte, die sich um einen nahen Angehörigen kümmern wollen, zwei verschiedene gesetzliche Auszeiten in Anspruch nehmen.

Um auf eine „akut aufgetretene“ Notlage reagieren zu können, darf man sich für maximal zehn Arbeitstage aus dem Betrieb ausklinken – zum Beispiel, um „eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren“. Man muss natürlich mit einer ärztlichen Bescheinigung die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen können.

In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern kann man „für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen“ höchstens ein halbes Jahr „Pflegezeit“ nehmen: Man wird ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt.

Während dieser Pflegezeit gibt es allerdings kein Entgelt (und auch keinen Entgelt-Ersatz). Unklar ist, ob die sechs Monate auch portionsweise genommen werden dürfen: Damit befasst sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Ende des Monats.

Vor allem für kleinere Betriebe sind die neuen Regeln nicht einfach zu verkraften. In einigen Großunternehmen gibt es dagegen sogar Hausregeln für eine noch längere Pflegezeit – bei BASF etwa sind bis zu zwei Jahre möglich.


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Wissen aus erster Hand

Wer sich beizeiten schlaumacht, kann im Fall des Falles bei aller Betroffenheit souveräner reagieren. Als Basis empfehlen sich zwei solide und kostenlose Broschüren des Bundesgesundheitsministeriums:

„Ratgeber Pflege“ – dieses Heft erklärt wichtige Grundlagen. Wie ist Pflegebedürftigkeit definiert?  Was zahlt die Pflegeversicherung? Welchen Antrag muss ich wo stellen? Nach der Lektüre kennt man die Antworten.

Speziell der Pflege in vertrauter Umgebung widmet sich das Heft „Pflegen zu Hause“. Beide Broschüren stehen zum Download bereit: unter www.bmg.bund.de (Rubrik „Publikationen“). Bestellt werden können sie außerdem unter der Rufnummer 01805-778090 (ein Festnetz-Anruf kostet pro Minute 14 Cent) oder auch per Mail an: publikationen@bundesregierung.de

Anspruch auf Beratung

Nach Mutters Treppensturz oder Vaters Schlaganfall kann man von heute auf morgen vor einem Berg von Problemen stehen. Gut, wenn man sich dann an zwei wichtige Punkte erinnert:

Jeder Betroffene hat inzwischen Anspruch auf  Pflegeberatung. Sie erfolgt laut Gesetz „auf Wunsch“ zu Hause und „unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen“. Ansprechpartner sind die gesetzlichen Krankenkassen sowie die lokalen Pflegestützpunkte. Bei deren Aufbau sind die einzelnen Bundesländer allerdings unterschiedlich weit. Die privaten Kassen haben eine bundesweite Gratis-Hotline eingerichtet, die Nummer: 0800-1018800.

Pflegende Angehörige dürfen kostenlos Schulungen besuchen. Diese Pflegekurse werden beispielsweise von Krankenhäusern angeboten, vom Roten Kreuz oder vom Arbeiter-Samariter-Bund.
Nützliche Kontakte vermitteln bundesweit etwa 600 lokale Bündnisse, an denen sich oft auch örtliche Unternehmen beteiligt haben (www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de).

Übrigens: Das Sozialamt muss notfalls versuchen, offene Pflegeheim-Rechnungen beim Nachwuchs einzutreiben – Kinder haften für ihre Eltern! Doch dafür gibt es Grenzen. Den AKTIV-Bericht zu diesem heiklen Thema finden Sie jetzt direkt unter www.aktiv-online.info/Elternunterhalt

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